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Prozessvoraussetzungen im Verwaltungsgerichtsprozess
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
    

Folgende Voraussetzungen müssen für die Zulässigkeit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht immer gegeben sein:

  1. Zulässigkeit der Klage
    1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 Abs. 1 VwGO
    2. Statthafte Klageart
    3. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO (ggf. analog)
    4. Die von der jeweiligen Klageart abhängigen weiteren Erfordernisse
    5. Partei- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
    6. Ggf. Vertretungsbefugnis bei Prozessvertretung.
    7. Rechtsschutzbedürfnis
    8. Ordnungsgemäße Klageerhebung gemäß §§ 81, 82 VwGO: schriftlich unter Angabe von
      • Kläger und Beklagter
      • Gegenstand des Klagebegehrens
      • bestimmter Antrag
      • Angabe der Beweismittel
      und unter Beifügung von Urschrift oder Kopie der angefochtenen Verfügung und des Widerspruchsbescheids
  2. Begründetheit der Klage

Die Eröffnung des Rechtsweges kann, da sie nicht mehr zu Unzulässigkeit der Klage, sondern zu einer Verweisung an das zuständige Gericht führt, auch vorweg unter einem eigenen Punkt geprüft werden:

  1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
  2. Zulässigkeit der Klage
    1. Statthafte Klageart
    2. Klagebefugnis
    3. (...)
  3. Begründetheit der Klage
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Auf diesen Artikel verweisen: Zulässigkeit, VwGO