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Prozesslüge/Prozessbetrug
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Von einer Prozesslüge spricht man, wenn eine Partei Erklärungen über tatsächliche Umstände abgibt, die nicht vollständig oder wahrheitsgemäß sind. Maßstab dabei ist nicht die objektive Lage, sondern die subjektive Kenntnis der Partei. Das Verbot der Prozesslüge wird von § 138 ZPO normiert.

Betrifft die Prozesslüge einen für die Entscheidung erheblichen Umstand liegt ein Prozessbetrug vor (§ 263 StGB), entscheidet das Gericht trotz einer solchen Lüge nicht zugunsten der Partei oder war der Umstand nur nach Vorstellung der Partei für erheblich, liegt eine versuchter Betrug vor (§§ 23, 263 StGB).

Beispiel: A verklagt den B auf Zahlung von 5.000,- Euro aus einem zinslosen Darlehen. B hat dieses aber bereits zurückgezahlt. Die Zurückzahlung kann er aber nicht beweisen. A, der diese Umstände kennt, behauptet im Prozess keine Rückzahlung erhalten zu haben. Das ist eine Prozesslüge. Daraufhin wird B zur Rückzahlung verurteilt. A hat sich damit wegen Prozessbetrugs strafbar gemacht.

Betrifft eine Prozesslüge einen für das Verfahren irrelevanten Umstand und geht die lügende Partei auch davon aus, liegt kein Prozessbetrug vor.

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