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Prozesskostenvorschuss
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Mit Prozesskostenvorschuss wird der Anspruch eines Ehegatten gemäß § 1360a BGB auf Übernahme der Prozesskosten im Wege eines Vorschusses bezeichnet Gemäß § 1361 Abs. 4 BGB gilt dies auch bei Getrenntlebenden.

Der Anspruch besteht nur soweit der Anspruchsteller bedürftig ist und der in Anspruch genommene Ehegatte leistungsfähig ist. Zudem muss der Prozess, wie bei Gewährung von Prozesskostenhilfe hinreichende Erfolgsaussicht haben.

Wird Unterhalt nach Quote gezahlt oder geltend gemacht, besteht in der Regel daneben kein Anspruch mehr auf Prozesskostenvorschuss, da ansonsten der Halbteilungsgrundsatz verletzt wird (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 25.6.2015 Az. 16 WF 59/15; AG Weilburg, Beschluss v. 27. 9. 2002 Az. 24 F 1018/02 EA-Nr. I).

Der Prozesskostenvorschuss ist gegenüber der staatlichen Prozesskostenhilfe vorrangig, d.h. soweit ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht, kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat aber auch das Kind gegenüber dem Inanspruchangenommen Elternteil da es sich insoweit um Mehrbedarf handelt. Bei Volljährigen wird § 1360a Abs. 4 BGB analog angewandt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Kostenberechnung Zivilrecht mit einstweiliger Anordnung