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Prozessführungsbefugnis/Prozessstandschaft
(recht.allgemein.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, einen Prozess im eigenen Namen führen zu dürfen. Von der Prozessführungsbefugnis ist die Sachbefugnis zu unterscheiden.

Wer ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend macht, oder wer aus eigener Pflicht in Anspruch genommen wird ist immer prozessführungsbefugt. Bei der notwendigen Streitgenossenschaft steht die Prozessführungsbefugnis den Streitgenossen gemeinsam zu.

Für die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen besteht eine Prozessführungsbefugnis nur, wenn die Voraussetzungen einer Prozessstandschaft vorliegen. Außerhalb dieser Voraussetzungen handelt es sich um eine unzulässige Popularklage.

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Auf diesen Artikel verweisen: Pfändung von Gesellschaftsanteilen * Streitgenossenschaft * Prozesshandlungsvoraussetzungen * Prozessvoraussetzungen im Zivilprozess * Wohnungseigentum/Sondereigentum an Wohnungen * Sachbefugnis/Sachlegitimation