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Präklusion, Beispiel
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Beispiel: A klagt gegen B. das Gericht ordnet zunächst das schriftliche Vorverfahren an. Dort werden Schriftsätze ausgetauscht. Das Gericht hält den Rechtsstreit für entscheidungesreif und setzt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. Einen Tag vor dem Termin überreicht die Beklagte einen weiteren sehr umfangreichen Schriftsatz. Der Kläger beantragt in der mündlichen Verhandlung Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO. in seinem dann rechtzeitig eingerichten Schriftsatz bestreitet er das Klägervorbringen substantiiert. Zur Klärung ist eine neue Beweisaufnahme notwendig.

Das späte Vorbringen verstößt gegen § 282 Abs. 2 ZPO. Weiterhin kommt es dadurch zu einer absoluten Verzögerung des Rechtsstreits. Beruht das knappe Vorbringen auf einer groben Nachlässigkeit kann das Gericht den Vortrag gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückweisen.

Um dem zu Entgehen hätte die zu spät vorbringende Partei sich in die Säumnis flüchten können.

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