Mit peculium (lat.) wurde im lateinischen Recht ein Sondergut bezeichnet, welches von einem sog. Gewaltinhaber einem sog. Gewaltunterworfenem zur Verwaltung überlassen wurde.
Beispiel: R ist römischer Bürger und Vater von zwei Söhnen, die noch unter seiner Gewalt (= patria potestas) stehen. Er überläßt seinen Hof auf dem Land seinem älteren Sohn als peculium. R ist hier Gewaltinhaber und der ältere Sohn Gewaltunterworfener.
Der Gewaltinhaber haftete für Verbindlichkeiten des Gewaltunterworfenen im Zusammenhang mit dem peculium. Um diese Ansprüche gegen den Gewaltinhaber durchsetzen zu können, kannte das römische Recht die actio de peculio als Klage (siehe unter Aktionensystem).
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