Mit Organstreitverfahren wird im Verfassungsrecht ein Streit zwischen den höchsten staatlichen Organen (z.B. der Regierung und dem Parlament) über ihre Rechte und Pflichten bezeichnet.
Auf Bundesebene entscheidet das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG über Organstreitigkeiten zwischen obersten Bundesorganen oder anderen Beteiligten die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (z.B. Bundestagsfraktionen).
Beispiel: Der Streit zwischen zwei Bundestagsfraktionen (SPD u. FDP) und der Bundesregierung über die Rechte des Parlaments bei der Teilnahme von Bundeswehrsoldaten an UN-Friedensmissionen. Das BVerfG hat 1994 hier dem Parlament das Recht zugesprochen, über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte entscheiden zu dürfen.
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