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ordre public
(recht.zivil.materiell.ipr)
    

Inhalt
             1. kein Verstoß
             2. Verstöße

Mit ordre public (franz. öffentliche Ordnung) wird die Vorbehaltsklausel bezeichnet, die im internationalen Privatrecht dazu führt, dass in Deutschland die Anwendung ausländischer Vorschriften unzulässig ist, wenn diese mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sind, insbesondere weil sie gegen die Grundrechte verstoßen. Der ordere public ist in Art. 6 EGBGB geregelt.

Anwendbar ist der Vorbehalt unter zwei Voraussetzungen:

  1. Offensichtliche Unvereinbarkeit
  2. Inlandsbezug

1. kein Verstoß

Beispiel 2: Keinen Verstoß hat das LG Frankfurt/Main (Az. 2-24 O 37/17) in erster Instanz angenommen, in einem Fall, in dem ein israelischer Staatsbürger gegen kuwaitische Airline geklagt hatte, die ihm die Beförderung unter Verweis auf seine Staatsbürgerschaft untersagt hatte. Zugrunde lag ein kuwaitisches Gesetz aus dem Jahr 1964 ("Einheitsgesetz zum Israel-Boykott"), das den Vertragsschluss mit israelischen Staatsbürgern unter Strafe stellte.

Nach diesseitiger Einschätzung hat das LG hier einen Verstoß gegen den ordre public unrechtmäßig nicht berücksichtigt oder abgelehnt. Die Anwendung des kuwaitischen Gesetzes verstößt gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Verfassung.

2. Verstöße

Beispiel 1: "Hat ein ausländisches Gericht in einem Statusverfahren die Vaterschaft ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens und nur gestützt auf die Aussage einer Zeugin vom Hörensagen festgestellt, obwohl der Antragsgegner jeden geschlechtlichen Verkehr mit der Mutter geleugnet und angeboten hatte, an der Erstellung eines von ihm angeregten Vaterschaftsgutachtens mitzuwirken, kann diese Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nicht in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden" (BGH vom 26.08.2009, Az. XII ZB 169/07 Ls 1)

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Auf diesen Artikel verweisen: Artikel 35 ErbRVO Öffentliche Ordnung (ordre public) * Scheidung im Ausland, Anerkennung * Kinderehe