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Ordnungswidrigkeit
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.ow)
    

Von Ordnungswidrigkeiten spricht man bei Gesetzesverstößen die keinen "kriminellen" Gehalt haben. Daher lösen sie als Rechtsfolge auch keine Strafe, sondern nur eine Geldbuße aus.

Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich von den Verwaltungsbehörden verfolgt (§§ 35, 36 OWiG). Die Erforschung der Ordnungswidrigkeiten obliegt der Polizei (§ 53 OWiG). Die Staatsanwaltschaft kann die Verfolgung aber übernehmen, wenn sie eine Straftat verfolgt, die mit der Ordnungswidrigkeit zusammenhängt (§ 42 OWiG).

Auf die Verfahren sind die Strafprozessordnung und das GVG entsprechend anzuwenden, soweit das OWiG nicht abweichende Regeln enthält (§ 46 OWiG).

Stellt die Staatsanwaltschaft nur wegen der Straftat ein, dann gibt sie die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit wieder an die zuständige Verwaltungsbehörde ab (§ 43 OWiG).

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Auf diesen Artikel verweisen: Heizöltank * Lärm, unzulässiger/vermeidbarer * Kriminalstrafe/Polizeistrafe * Buße/Bußgeld * Opportunitätsprinzip * Sicherheitsgewahrsam/Vorbeugegewahrsam/Unterbindungsgewahrsam