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Ordnungshaft/Zwangshaft
(recht.allgemein.prozess)
(engl. to be held in contempt of court )
    

Die Ordnungshaft (= Zwangshaft) ist ein Ordnungsmittel, dass durch Inhaftierung des Betroffenen vollzogen wird. Die Ordnungshaft darf bis zu sechs Wochen dauern, im Zwangsvollstreckungsrecht bis zu sechs Monaten.

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Auf diesen Artikel verweisen: Ordnungsmittel * Beugehaft * to be held in contempt of court * Umgangsrecht