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Ordentliche Gerichte/ordentliche Gerichtsbarkeit
(recht.allgemein.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Mit ordentlichen Gerichten bzw. ordentlicher Gerichtsbarkeit wird in Deutschland die für Zivil- und Strafsachen zuständige Gerichtsbarkeit bezeichnet.

Sie wird ausgeübt durch die

Der Begriff ordentliche Gerichte ist historisch und wurde zur Abgrenzung von den Verwaltungsgerichten gebraucht, die früher nicht mit unabhängigen Richtern besetzt waren. Dieser Umstand begründet auch die gesonderte Anordnung der Unabhängigkeit der Verwaltungsrichter und -gerichte in § 1 VwGO.

Für weitere Informationen siehe unter Gerichtsbarkeit.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gericht/Gerichtsbarkeit/Gerichtszweige/Rechtswege * Amtsgericht * Bundesgerichtshof (BGH)