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22.01.06&Stephan Kirschnick&Ein solches Geschäft ist dadurch gekennzeichnet, daß der handelnde Bevollmächtigte nicht zu erkennen gibt, ob er für sich oder einen anderen handelt, aber für einen anderen aufgrund einer erteilten Vollmacht handeln will und es dem Geschäftsgegner gleichgültig ist, mit wem das Geschäft zustande kommt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 212/90, WM 1991, 1678, 1680; MünchKomm/Schramm, BGB 4. Aufl. § 164 Rdn. 47). Anerkannt ist dieses durch teleologische Reduktion des Offenheitsgrundsatzes (§ 164 Abs. 2 BGB) entwickelte Rechtsinstitut insbesondere bei Bargeschäften des täglichen Lebens und zwar vor allem beim dinglichen Rechtserwerb. Bei schuldrechtlichen Geschäften finden die Grundsätze des Geschäfts für den, den es angeht, nur in Ausnahmefällen Anwendung (vgl. Staudinger/Schilken, BGB 13. Aufl. Bearb. 2001 Vorbem. zu § 164 ff. Rdn. 54; Soergel/Leptin, BGB 13. Aufl. § 164 Rdn. 31; Erman/Palm, BGB 10. Aufl. § 164 Rdn. 9), da dem Vertragschließenden die Person seines Geschäftsgegners in der Regel nicht gleichgültig ist. [AUS DEM BGH URTEIL VOM 25.3.2003] 22.01.06&info&Danke für die Ergänzung, die zitierte Stelle betrifft allerdings nicht das offene Geschäft für den, den es angeht, sondern das "verdeckte"
Geschäft für den, den es angeht
. Ich übernehme es dort.
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Stand 2018-02-05