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Oberlandesgericht, Zivilsachen
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Inhalt
             1. Besetzung
             2. Hessen

Das Oberlandesgericht (OLG) hat keine erstinstanzlichen Zuständigkeiten. In der zweiten Instanz ist das OLG gemäß § 119 BGB u.a. zuständig für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts in Familiensachen und Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Landgerichts.

1. Besetzung

Die Senate am OLG sind mit einem Vorsitzenden Richter und zwei weiteren Berufsrichtern besetzt. Unter den Voraussetzungen von § 526 ZPO kann der Senat den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen, und unter den Voraussetzungen des § 527 ZPO einem Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung zuweisen.

2. Hessen

In Hessen gibt es das OLG Frankfurt/Main. Dieses unterhält Außenstellen in Darmstadt und Kassel. Für die Entscheidungen des LG Marburg und der Amtsgerichte im Bezirk des LG Marburg ist der 15. Senat mit Sitz in Kassel zuständig.

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Auf diesen Artikel verweisen: Bundsgerichtshof, Zivilsachen * Oberlandesgericht (OLG)