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Obereigentum
(recht.zivil.materiell.sachen und recht.geschichte.ma)
    

Im alten deutschen Recht bezeichnete man mit Obereigentum die Rechte des Lehnsherrn am Grundstück, während das Untereigentum das Recht auf Nutzung durch den Lehnsnehmer gewährte.

Das gültige Sachenrecht kennt stattdessen die Unterscheidung in Eigentum und Besitz.

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