Im alten deutschen Recht bezeichnete man mit Obereigentum die Rechte des
Lehnsherrn am Grundstück, während das Untereigentum das Recht auf Nutzung
durch den Lehnsnehmer gewährte.
Das gültige Sachenrecht kennt stattdessen die Unterscheidung in Eigentum
und Besitz.
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