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Oberbürgermeister (OB)
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.kommunal)
    

Inhalt
             1. Aufgaben des Oberbürgermeisters (Hessen)
                1.1. Als Auftragsangelegenheit
                1.2. Als Behörde der Landesverwaltung

Mit Oberbürgermeister wird nach hessischem Recht der Bürgermeister in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern bezeichnet. Der erste Beigeordnete trägt dann die Bezeichnung Bürgermeister (§ 45 HGO).

Aufgaben des Oberbürgermeisters (Hessen)

1.1. Als Auftragsangelegenheit

Als Auftragsangelegenheit hat der Oberbürgermeister u.a. folgende Aufgaben:

  • Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen
    • Allgemeines Veterinärwesen
    • Tiergesundheitsschutz
    • Tierseuchenbekämpfung
    • Lebensmittelüberwachung
    • Schlachttier- und Fleischbeschau
  • örtliche Ordnungsbehörde
1.2. Als Behörde der Landesverwaltung

Die Aufgaben des Oberbürgermeisters als Behörde der Landesverwaltung sind durch das "Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung" (NAG) alle in Auftragsangelegenheiten umgewandelt worden (§ 2 NAG).

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Auf diesen Artikel verweisen: Ordnungsbehörde