Obduktion ist die vom Strafrichter oder bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung auch von der Staatsanwaltschaft anzuordnende und von zwei Ärzten durchzuführende Öffnung und Untersuchung eines Leichnams (§ 87 StPO). Sie dient der Aufklärung eines Sachverhalts im Strafverfahren, z.B. hinsichtlich der Frage der Todesart. Davon ist die äußere Leichenschau (Autopsie) zu unterscheiden.
Davon sind die klinische Sektion und die anatomische Sektion zu unterscheiden. Erstere dient der pathologischen Anatomie, und ggf. der Klärung von Ansprüchen der Angehörigen gegenüber der Sozialversicherung. Die anatomische Sektion dient zur Lehr- und Wissenschaftszwecken an Universitäten. In beiden Fällen ist die Zustimmung durch den Verstorbenen oder seiner Angehörigen notwendig.
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