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notwendiger Unterhalt iSd § 850d Abs. 1 ZPO
(recht.zivil.formell.vollstreckung)
    

Der notwendige Unterhalt im Sinne des § 850d Abs. 1 ZPO umfasst die notwendigen Ausgaben für Nahrung, Wohnung mit Licht und Heizung, Kleidung und Hausrat und ein geringes Taschengeld. Der notwendige Unterhalt darf nie über den Sätzen des § 850c ZPO liegen. Anhaltspunkt sind die Bedarfssätze nach dem SGB XII (BSHG) (Vgl. mit Bedarfssatz SGB II).

Man kann grob von ca. 940,- Euro ausgehen. Für jeden vorrangig Unterhaltsberechtigten wird ein Aufschlag in Höhe des geleisteten Unterhalts gewährt. Bei gleichrangigen ist zu quoteln, z.B. ein Aufschlag in Höhe der Hälfte des 940,- Euro übersteigenden Einkommens.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 850d ZPO Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen * Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen/Pfändungsfreigrenze