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Von einem extensiven Notwehrexzess spricht man, wenn nach Beendigung des Angriffs (es fehlt am Tatbestandsmerkmal der Gegenwärtigkeit) der Angegriffene seine "Verteidigung" bewußt fortsetzt.
Beispiel: B wird von A mit Fäusten angegriffen. B schlägt ihn zur Abwehr nieder. Als A dann bewußtlos am Boden liegt, was B erkennt, tritt B ihm mit dem Stiefel gegen den Kopf.
Hier ist der Täter dann hinsichtlich der Überschreitung nicht mehr gerechtfertigt und macht sich strafbar.
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