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Diskussion (1) |
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Zu diesem Artikel gibt es 1 Kommentare. Schreiben | Bearbeiten09.02.08 Anonym: | Bei der Notstandslage fehlt die Definition zu gegenwärtige Gefahr:
Zustand dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
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Stand 2018-02-05
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