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Während eines Streiks sichert der Notdienst das Minimum an notwendigen
Arbeiten. Z.B. Wartung der Hochöfen in der Metallindustrie die nicht
ohne weiteres abgeschaltet werden können.
Die Gewerkschaft ist zur Erbringung dieser Leistung verpflichtet (BAGE 75, 186-196 mwN). Daher kann sich der Arbeitgeber,
wenn er der Gewerkschaft in einer Notdienstvereinbarung zusagt keine anderen
Arbeitnehmer an ihren Arbeitplatz zu lassen, gegenüber arbeitswilligen
Arbeitnehmern nicht auf eine Unmöglichkeit aufgrund dieser
Notdienstvereinbarung berufen (BAGE 75, 186-196). Von dieser Ansicht
weicht das BAG allerdings in BAGE 76, 196 - 204 ab und hält eine
entsprechende Vereinbarung für zulässig (Zwischen beiden Entscheidungen
liegt ein Wechsel bei zwei der drei Berufsrichter im entscheidenden Senat).
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