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LG Münster, Urt. v. 25.10.2017 Az. 010 O 29/17:
amtliche Leitsätze:
- Erteilt ein Notar steuerlichen Rechtsrat, so muss dieser inhaltlich zutreffend sein. Betrifft der steuerliche Rechtsrat eine im Steuerrecht nicht eindeutig geklärte Rechtsfrage, so muss der Notar den Beteiligten die unklare Rechtslage aufzeigen und ihnen ein entsprechendes Risikobewusstsein vermitteln. Darüber hinausgehende Pflichten zur Betreuung des Mandanten, wie sie einen Steuerberater treffen, hat der Notar aber nicht. Der Notar muss die Beteiligten auch nicht ausdrücklich an einen Steuerberater verweisen.
- Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Frage der Grunderwerbssteuer handelt und der Notar deshalb eine "erweiterte" Beratungspflicht hat; auch dieser Pflicht kommt der Notar bereits dann nach, wenn er die Beteiligten auf bestehende Rechtsrisiken bezüglich der Grunderwerbsteuer hinweist. Der Notar ist nicht verpflichtet, für die Beteiligten umfassend die steuergünstigsten Alternativen zu ermitteln.
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Stand 21.02.18
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