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Normativer/Deskriptiver Rechtsbegriff
(recht.allgemein)
    

Das Recht unterscheidet zwischen normativen und deskriptiven Rechtsbegriffen.

Von normativen Rechtsbegriffen spricht man bei Begriffen, deren Sinngehalt sich erst im Rahmen einer normativen Ordnung (Gesetze, Moral, Gebräuche usw.) erschließt. Was "fremd" ist erklärt sich erst, wenn man eine rechtliche Vorstellung vom Eigentum hat. Was ehrlos ist erst, wenn man die gültigen Moralvorstellungen kennt.

Der deskriptive Rechtsbegriff bezeichnet dagegen einen Gegenstand, der schon vor jeder normativen Ordnung existierte und dessen Existenz nicht von dieser Ordnung abhängig ist. Z.B. Mensch, Tod, Haus usw.

Von dieser Einteilung unabhängig ist die Einordnung als bestimmter oder unbestimmter Rechtsbegriff. Tendenziell sind normative Rechtsbegriffe den unbestimmten und deskriptive Rechtsbegriffe den bestimmten Rechtsbegriffen zuzuordnen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Parallelwertung in der Laiensphäre * Bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe * normative und deskriptive Tatbestandsmerkmale