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Von einem Nötigungsnotstand spricht man, wenn jemand von einem Dritten unter Androhung mit Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dazu gebracht wird eine tatbestandsmäßige Handlung zu begehen.
Die Behandlung des Nötigungsnotstandes ist umstritten. Nach h.M. wird er vom entschuldigenden Notstand gemäß § 35 StGB erfasst (siehe Tröndle/Fischer, StGB, § 35 Rn. 6).
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