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Negative/positive Publizität
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.handel)
    

Von negativer Publizität spricht man beim Handelsregister und Vereinsregister, wenn einzutragende Tatsachen, die nicht eingetragen wurden, keine Wirkung gegen Dritte entfalten.

Für das Handelsregister ist dies in § 15 Abs. 1 HGB geregelt. Für das Vereinsregister ergibt sich dies aus §§ 68, 70 BGB.

Beispiel: Beim Ruderverein Columbia 1800 e.V. beschließt die Mitgliederversammlung am 10.8.03 nach einigen Problemen, die Vertretungsmacht des Vorstandes auf Geschäfte bis zu 5.000,- Euro zu beschränken. Die Eintragung dieser Beschränkung in des Vereinsregister findet am 10.10.03 statt. In der Zwischenzeit, am 25.9., schließt der Alleinvorstand Müller mit dem Händler Gutwind einen Kaufvertrag über ein neues Ruderboot in Höhe von 6.700,- Euro ab. Es ist ein wirksames Geschäft zustande gekommen, da die Beschränkung der Vertretungsmacht noch nicht eingetragen war.

Von positiver Publizität spricht man, wenn jemand eine im Handelsregister einzutragende Tatsache, die falsch bekannt gemacht wurde, gegen sich gelten lassen muss (§ 15 Abs. 3 HGB).

Beispiel: Beim Ruderverein Columbia 1800 e.V. beschließt die Mitgliederversammlung nun, den Vorstand ganz auszuwechseln und wählt Ralf Meier zum Alleinvorstand. Nach der Eintragung wird versehentlich bei der Bekanntmachung Ralf Müller als Alleinvorstand genannt. Schließt der B mit dem Ruderverein vertreten durch Ralf Müller in Kenntnis der Bekanntmachung jetzt einen Vertrag, muss der Verein dies gegen sich gelten lassen, wegen der positiven Publizität des Handelsregisters.

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Auf diesen Artikel verweisen: Umfang der Vertretungsmacht beim eingetragenen Verein