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Nebenintervention/Nebenintervenient
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen
             2. Folgen und Wirkungen

Von Nebenintervention spricht man gemäß § 66 ZPO, wenn jemand (der Nebenintervenient) in einem Rechtsstreit zwischen anderen Personen ein Interesse daran hat, dass eine Seite gewinnt, und daher dieser Seite (Hauptpartei) beitritt. Die Nebenintervention wirkt während des gesamten Rechtsstreits, d.h. auch im Berufungs- und Revisionsverfahren.

Beispiel: A verklagt seinen Vermieter B auf Schadensersatz wegen eines Mangels an der Mietsache. B hält entgegen, dass der Mangel vom Fachbetrieb F ordnungsgemäß beseitigt worden sei, was A bestreitet. Hier kann F dem B als Nebenintervenient beitreten

1. Voraussetzungen

  1. Der Rechtsstreit muss anhängig sein
  2. Der Nebenintervenient darf in diesem Rechtsstreit nicht Partei oder gesetzlicher Vertreter eine Partei sein.
  3. Der Beitritt kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung erfolgen
  4. Der Nebenintervenient muss ein rechtliches Interesse am Sieg der Hauptpartei (= Interventionsgrund) haben.

Das Vorliegen wird nur auf Antrag geprüft. Rügeloses Einlassen führt zur Heilung (§ 295 Abs. 1 ZPO). Von Amts wegen sind zu prüfen:

  1. Vorliegen der Prozesshandlungsvoraussetzungen
  2. Erklärung durch Schriftsatz

Stellt eine der ursprünglichen Parteien einen Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention, wird über die Zulässigkeit der Intervention nach mündlicher Verhandlung per Zwischenurteil entschieden (§ 71 ZPO).

2. Folgen und Wirkungen

Der Nebenintervenient ist berechtigt alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen vorzunehmen, insoweit er damit nicht der Hauptpartei widerspricht (§ 67 ZPO). Seine Prozesshandlungen wirken, als wären sie von der Partei selbst vorgenommen worden. Ist z.B. die Hauptpartei säumig, aber der Nebenintervenient anwesend und verhandlungsbereit, darf ein Versäumnisurteil nicht ergehen. Allerdings muss der Nebenintervenient den Rechtsstreit in der Lage annehmen in der sich befindet (§ 67 S. 1 ZPO). Ein Geständnis der Hauptpartei kann er nach h.M. widerrufen, wenn die Hauptpartei nicht bei dem Geständnis bleiben will und dies erklärt (BGH NJW 1976, 292). Zu Verfügungen über den Streitgegenstand (z.B. Aufrechnung, Klageänderung, Klagerücknahme, Verzicht, Anerkenntnis) ist der Nebenintervenient nicht befugt.

Wirkung der Nebenintervention ist, dass der Nebenintervenient gemäß § 68 ZPO in einem späteren Rechtsstreit mit der Hauptpartei nicht mehr geltend machen kann, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden worden, der Richter ist an das erste Urteil und die den Urteilsspruch tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gebunden. Dagegen kann er den Einwand die Hauptpartei haben den Rechtsstreit mangelhaft geführt, nur insoweit geltend machen, als der durch die Lage des Prozesses zur Zeit seines Beitritts, selbst an der Geltendmachung entsprechender Erklärungen oder Handlungen gehindert war (§ 68 ZPO).

Gemäß h.M. wirkt die Nebenintervention aber nicht zum Nachteil der Hauptpartei, d.h. der Nebenintervenient kann sich in einem späteren Rechtsstreit mit der Hauptpartei nicht auf das Urteil berufen (BGHZ 100, 257, 260 ff; a.A. Schneider MDR 1961, 3, 7f).

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Auf diesen Artikel verweisen: Streithelfer, ZPO * anhängig/Anhängigkeit * Streitverkündung/Streitverkündeter