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Nachwirkung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Von Nachwirkung spricht man bei Tarifverträgen, wenn sie nach ihrem Auslaufen weiter gelten, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 4 Abs. 5 TVG).

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Auf diesen Artikel verweisen: Allgemeinverbindlicherklärung