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Nachtragsliquidation/Nachtragsliquidator
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
    

Von einer Nachtragsliquidation spricht man, wenn bei einer juristischen Person des Privatrechts nach Löschung aus dem Handelsregister, noch Vermögen gefunden wird (z.B. Forderungen) und auf Antrag zur Verteilung dieses Vermögens ein Nachtragsliquidator bestellt wird (§ 66 Abs. 5 GmbH, § 273 Abs. 4 AktG).

Der Nachtragsliquidator ist dann dass zur Geschäftsführung berufene Organ der Gesellschaft. Zum Zwecke der Nachtragsliquidation wird die betroffene Gesellschaft wieder in das Handelsregister eingetragen. Während einer Nachtragsliquidation können noch Forderungen beigetrieben werden. Das ist der gelöschten Gesellschaft, die ihre Parteifähigkeit behält, ansonsten mangels vertretungsberechtigten Organ nicht möglich.

Beispiel: C, D und E gründen 1990 die F-GmbH. Nach zwei Jahren Geschäftsbetrieb haben die Interessen der drei Gründer sich auseinander entwickelt. Sie beschließen daher das Geschäft aufzugeben und die GmbH zu liquidieren. Im Rahmen der Liquidation wird das Geschäftsvermögen veräußert und die nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibenden Erträge werden unter den Gesellschaftern verteilt. Nach Abschluss der Liquidation wird die F-GmbH aus dem Handelsregister gelöscht. Im Jahr 2008 stellt sich heraus dass die F-GmbH nach wie vor als Eigentümerin eines Stück Ackerlandes im Grundbuch eingetragen ist, dass nun als Bauland genutzt werden soll. Daher beantragt E, der davon erfahren hat, die Nachtragsliquidation. Nachdem ein Liquidator gefunden ist, wird die GmbH wieder ins Handelsregister eingetragen, der Liquidator veranlasst dann den Verkauf des Grundstücks, der Erlös wird unter C, D und E verteilt.

Den Antrag auf Nachtragsliquidation kann jeder stellen, der noch Ansprüche gegen die Gesellschaft hat, d.h. insbesondere auch Gläubiger der Gesellschaft.

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