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Nachlassverzeichnis/Nachlassinventar
(recht.notar und recht.zivil)
    

Inhalt
             1. Zuständigkeit
             2. Ermittlungsmöglichkeiten
             3. Gebühren

Ein Nachlassverzeichnis ist vom Erben nach § 2314 BGB gefordert. Bei dem Nachlassverzeichnis handelt es sich um eine Privaturkunde.

Das Verfahren steht im Ermessen des Notars.

  1. Notar muss das Inventar nicht selbst feststellen und aufnehmen
  2. Keine Prüfungspflicht des Notars nur Beistandspflicht

1. Zuständigkeit

Bei der Aufnahme des Verzeichnisses in der Wohnung der Erblassers handelt es sich schon um Urkundstätigkeit im Sinne des § 20 BNoto. Entsprechend gilt hier die Reglen der §§ 10b und 11 BNOto über die Tätigkeit außerhalb des Amtsbereichs bzw. Amtsbezirks.

2. Ermittlungsmöglichkeiten

Auf Verdacht Banken anschreiben

Auf Verdacht Grundbuchämter anschreiben

Kontrollmitteilungen des Finanzamts Schenkungssteuerstelle

Bei Konten Endsalden der Jahre prüfen

3. Gebühren

2,0 Gebühr nach GNotkG.

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