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Nachbarrecht/Nachbarrechtsgesetz
(recht.zivil.materiell.sachen und recht.oeffentlich.verwaltung.bt.bau)
    

Inhalt
             1. Zivilrecht
             2. Öffentlichen Recht

Mit Nachbarrecht wird die Gesamtheit der Normen bezeichnet, die das Interesse von Grundstücksnachbarn schützen. Das Nachbarschafsrecht ist Kollisionsrecht.

1. Zivilrecht

Z.B. kennt das Zivilrecht Eigentumseinschränkungen aufgrund Nachbarrechts (Überhang, Überfall von Früchten, Überbau).

Zivilrechtliche Rechte und Pflichten der Nachbarn sind auch in den Nachbarrechtsgesetzen der Länder geregelt. So regelt z.B. das hessische Nachbarrechtsgesetz einen Grenzabstand für Bäume, dabei hängt die Weite von der Art es Baumes ab. Gemäß Art. 124 EGBGB beschränken diese landesrechtlich geregelten Pflichten wirksam das Eigentum. Der Nachbar kann bei Vorliegen der Voraussetzungen aus § 1004 BGB auf Unterlassung klagen.

Beispiel: A wohnt in einer Nebenstraße der Stadt M. A mag keine Laubbäume, daher hat er in seinem Garten nur Tannenbäume stehen. Als sein Nachbar 2m von der Grenze eine Platane pflanzt sieht A rot. Gemäß § 38 Nr. 1 a HNachbarG müssen Platanen 4 m Abstand zur Grenze zum Nachbargrundstück haben. Diesen Verstoß kann A innerhalb von fünf Jahren durch Klage auf Beseitigung vor dem Amtsgericht gemäß § 1004 iVm § 38 Nr.1 a HNachbarG geltend machen.

2. Öffentlichen Recht

Im öffentlichen Recht sind Normen im Interesse des Nachbarn insbesondere im Bauordnungsrecht zu finden. So müssen z.B. Baupläne auch dem Nachbarn vorgelegt werden, damit dieser seine Einwendungen vorbringen kann.

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Auf diesen Artikel verweisen: Bepflanzung Straßenkörper