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Mundraub
(recht.straf.bt)
    

Mit Mundraub wird eine früher privilegierte Form des Diebstahls bezeichnet, bei der die Tat nur auf Antrag verfolgt wurde (= Antragsdelikt), wenn der Täter Nahrungs- und Genußmittel in geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauch entwandte (§ 370 Nr. 5 StGB a.F.). Mittlerweile kommt es für die Privilegierung nur noch auf den Wert der entwendeten Sache an (§ 248a StGB).

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