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Miteigentum, Aufhebung
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Jeder Miteigentümer kann nach § 749 BGB die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

Gemäß § 749 BGB hat jeder Teilhaber das Recht die Auflösung zu verlangen. Mit dem Verlangen ist das Gemeinschaft aufzulösen. Es entstehen Ansprüche gegenüber den anderen Teilhabern bei den an der Auflösung notwendigen Geschäften mitzuwirken (Palandt-Sprau § 749 Rn. 2).

Bei Grundstücken erfolgt die Aufhebung durch Teilungsversteigerung bei beweglichen Sachen durch Klage auf Pfandverkauf

Der Beklagte wird verurteilt,
  1. den Pfandverkauf des Fahrzeugs Opel Meriva FahrgestellNr. ... zu dulden.
  2. das Fahrzeug Opel Meriva mit der FahrgestellNr. zur Durchführung des Pfandverkaufs an den Gerichtsvollzieher herauszugeben
  3. bei der Teilung des Erlöses im Verhältnis X zu Y mitzuwirken

Beachte die Möglichkeit des § 1246 BGB.

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