Mit Militärgerichtsbarkeit wird die Zuständigkeit für
Verfahren des Wehrstrafrechts
bezeichnet.
Früher war die deutsche Militärgerichtsbarkeit ein eigener Gerichtszweig.
Mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 34 vom 20.8.1946 wurde
dieser Gerichtszweig aufgehoben. Alle Verfahren werden jetzt vor den
ordentlichen Gerichten durchgeführt. Nur im Verteidigungsfall und für
Soldaten im Auslandseinsatz oder auf Schiffen ist ein Verfahren vor
Wehrgerichten möglich (Art. 96 Abs. 2 GG).
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