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"Vielmehr bezeichnet der Begriff eine nicht notwendigerweise ungezählte, aber doch so große Personenmehrheit, daß die Zahl nicht sofort überschaubar ist und daß es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines einzelnen Menschen nicht mehr ankommt (vgl. Dreher/Tröndle 46. Aufl., § 125 Rn 3 i. V. mit § 124 Rn 2 mwN). Ferner muß zwischen den Personen ein so enger räumlicher Zusammenhang bestehen, daß bei Außenstehenden die Vorstellung einer Menschenmenge als räumlich verbundenes Ganzes entsteht (BGHSt 33, 306, 308 mwN)." (BGH 13.05.1993 Az. 4 StR 187/93)
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Auf diesen Artikel verweisen:
§ 125 StGB Landfriedensbruch
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Stand 05.02.18
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