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Meinungsfreiheit
(recht.oeffentlich.grundrechte.art5)
    

Inhalt
             1. Schutzbereich
             2. Eingriff
             3. Schranken
             4. Rechtsprechung

Mit Meinungsfreiheit wird das Menschenrecht bezeichnet, eine Meinung bilden, haben und verbreiten zu dürfen. Die Meinungsfreiheit ist eines der wichtigsten Menschenrechte im Internet (siehe auch unter Blue Ribbon). In Deutschland wird die Meinungsfreiheit als Jedermannsgrundrecht in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt.

1. Schutzbereich

Geschützt ist das Haben, Äußern und Nichtäußern (negative Meinungsfreiheit) von Werturteilen (=Meinung). Dabei können diese Werturteile auch mit Tatsachenbehauptungen verbunden sein (BVerfGE 61, 1, 9). Nicht geschützt ist "die erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptung" (BVerfGE 85, 1, 15; 90, 241, 247), wie z.B. das sog. Leugnen das Holocaust.

Die Meinungsfreiheit umfasst auch die grafische Umsetzung einer kritischen Aussage eines Zeitschriftenartikels durch eine satirisch wirkende Fotomontage (BVerfG, Beschluss vom 14.2.2005 ? 1 BvR 240/04).

2. Eingriff

Eingriffe sind z.B. das Verbot eine Meinung insgesamt oder auf eine bestimmte Art zu äußern oder das Gebot eine bestimmte Meinung zu äußern.

3. Schranken

Ein Einschränkung ist durch die Schrankentrias des Art. 5 Abs. 2 GG möglich. Demnach finden die in Abs. 1 genannten Freiheiten ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

4. Rechtsprechung

Ein rechtswidriger Eingriff in die Meinungsfreiheit liegt z.B. vor, wenn ein Gericht bei Verhängung von Sanktionen bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verhängung eine bestimmte Bedeutung zu Grunde legt, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (BVerfGE 94, 1, 9).

"Ein gleicher Schutzbedarf für die individuelle Grundrechtsausübung und die Funktionsfähigkeit des Meinungsbildungsprozesses besteht indessen nicht bei gerichtlichen Entscheidungen über die Unterlassung zukünftiger Äußerungen. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klar zu stellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung zu Grunde zu legen ist." (Pressemitteilung zu BVerfG Beschluss vom 25.10.2005, Az. 1 BvR 1696/98).

  • BVerfGE 7, 198, Lüth-Urteil
  • BVerfGE 12, 113, Schmid-E
  • BVerfGE 25, 256, Blinkfuer
  • BVerfGE 44, 197, Meinungsfreiheit von Soldaten
  • BVerfGE 93, 266, Soldaten sind Mörder

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Auf diesen Artikel verweisen: Blue Ribbon * Pressefreiheit * § 103 StGB Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten [weggefallen]