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Mit Marktprivilegien, die bei festgesetzten Veranstaltungen gewährt werden, werden u.a. folgende Privilegien bezeichnet:
- Titel II der GewO findet keine Anwendung. D.h. die Marktteilnehmer müssen ihre Teilnahme nicht als Gewerbe gemäß § 14 GewO anzeigen.
- Die Normen des Titels III der GewO über das Reisegewerbe finden keine Anwendung; so dass die Marktteilnehmer keiner Reisegewerbekarte bedürfen. Zudem sind auch nach § 56 GewO verbotene Tätigkeiten erlaubt.
- Das Sonn- und Feiertagsgesetz findet keine Anwendung
- Das Ladenschlussgesetz findet keine Anwendung
- Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen, auf anderen Veranstaltungen (Messen und Ausstellungen) Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis ist soweit nicht erforderlich.
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Auf diesen Artikel verweisen:
Festsetzung, § 69 GewO
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Stand 05.02.18
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