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Mantelurkunde/Gründungsprotokoll, GmbH-Gründung
(recht.zivil.materiell.muster)
    

Mit Mantelurkunde wird die Urkunde bezeichnet, die die Gründungserklärungen/das Gründungsprotokoll der GmbH enthält.

Beispiel: (rechtlicher Hinweis):

Urkundenrollenummer 164/2014

Verhandelt zu Neustadt am 20.6.2014

Vor dem Notar Herrmann Altgold erschien Arno Ruskape, geboren am 5.5.1990 wohnhaft in 33334 Otterau Höffelstraße 17, ausgewiesen durch Bundespersonalausweis Nr. 33333333333.

Nach Belehrung erklärt der Erschienene, dass weder der Notar noch eine Person, mit der sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat, in dieser Angelegenheit außerhalb einer Amtstätigkeit bereits tätig war.

Weiter erklärte der Erschienene ich errichte hiermit eine

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

gemäß dem als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrag.

Ich übernehme alle der in § 3 des Gesellschaftsvertrags bezeichneten Anteile.

Unter Verzicht auf Form- und Fristvorschriften halte ich die erste Gesellschafterversammlung ab und beschließe

  1. die Bestellung von Arno Ruskape geboren am 5.5.1990 wohnhaft in 33334 Otterau Höffelstraße 17 zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer
  2. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Ich bevollmächtigte die Notarfachangestellten Frau Sabine Skrax und Frau Elvira Späth, beide geschäftsanssäsig, Brunnengasse 10, 33332 Neustadt jeweils einzeln unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bis zur Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister alle Rechtsgeschäfte vornehmen zu dürfen, die vom Amtsgericht oder Behörden zur Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gefordert werden. Die Vollmacht umfasst auch die Änderung des Gesellschaftsvertrages und der Firma und die damit zusammehängende Unterzeichnung der Registeranmeldungen.

Der Notar hat den Erschienen darüber belehrt, dass er zur Volleinzahlung des Geschäftsanteiles verpflichtet ist. Der Notar hat ihn weiterhin darüber belehrt, dass er für Geschäfte, die er bis zur Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister vornimmt, persönlich haftet (§ 11 Abs. 2 GmbHG).

  • Die Niederschrift und der als Anlage beigefügte Gesellschaftsvertrag wurden vorgelesen, vom Erschienen genehmigt und von diesem sowie dem Notar unterschrieben.
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    Auf diesen Artikel verweisen: Gmbh, Gründung/Vor-GmbH