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Leistungszeit
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Mit Leistungzeit wird der Zeitpunkt bezeichnet, ab dem ein Schuldner zur Leistung berechtigt ist, und ab dem der Gläubiger die Leistung fordern darf. Ist nichts anderes vereinbart, so ist gemäß § 271 BGB die Leistung sofort fällig.

Beispiel 1: A bestellt bei V einen Fernseher. Da A ihn zu Haus aufgebaut haben will, wird vereinbart, dass der Fernseher an A geliefert wird. Da A und V nichts anderes vereinbart haben ist die Lieferung gemäß § 271 BGB sofort fällig.

Beispiel 2: A will bei V einen Fernseher kaufen. Dieser ist nicht auf Lager. Daher bestellt A ihn, ein Lieferzeitpunkt wird nicht vereinbart. Hier ist die Lieferzeit daran zu bemessen, was angemessen und üblich für die Beschaffung eines Fernsehgeräte ist.

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