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Landrat
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Inhalt
             1. Als Organ des Kreises
             2. Als Behörde der Landesverwaltung
             3. als Auftragsangelegenheit

Mit Landrat wird in Hessen der Vorsitzende des Kreisausschusses bezeichnet (§ 31 HKO). Dabei wird der Landrat in zwei Funktionen tätig, zum einen als Organ des Kreises und zum anderen als Behörde der Landesverwaltung. Man spricht auch von der Janusköpfigkeit des Landrats, da er gleichsam zwei Gesichter habe.

1. Als Organ des Kreises

Seine Aufgaben als Organ des Kreises sind:

  • die Vorbereitung und Ausführung der der Beschlüsse des Kreisausschusses (§ 44 Abs. 1 HKO)
  • Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung (§ 44 Abs. 1 HKO)
  • Sorge für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte (§ 44 Abs. 1 HKO)
  • Soweit nicht anders festgelegt die laufenden Verwaltungsangelegenheiten (§ 44 Abs. 2 HKO)

2. Als Behörde der Landesverwaltung

In seiner Funktion als Verwaltungsbehörde der Unterstufe des Landes, gehört zu seinen Aufgaben u.a.:

3. als Auftragsangelegenheit

Als Aufragsangelegenheit fallen in die Zuständigkeit des Landrats u.a.:

  • Öffentliche Sicherheit und Ordnung (allgemeine Ordnungsbehörde)
  • Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärewesen
  • Verbraucherschutz
  • Katastrophenschutz und zivile Verteidigung
  • Förderung der Landschaftfspflege, Landwirtschaft, Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus

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Auf diesen Artikel verweisen: Janus * Anstellungstheorie/Funktionstheorie * Ordnungsbehörde * Kreisausschuss * Landesverwaltung, Aufbau