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Landgericht, Strafsachen
(recht.straf.prozess)
    

Die Landgerichte sind in Strafsachen gemäß § 74 GVG zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte oder des Oberlandesgerichts gehören. D.h. immer dann wenn die Straferwartung über 4 Jahren liegt und keiner der Fälle des § 120 GVG gegeben ist. Für bestimmte Verbrechen (z.B. Mord, Totschlag oder sexueller Missbrauch mit Todesfolge) ist gemäß § 74 Abs. 2 GVG eine am Landgericht eingerichtete Kammer als Schwurgericht zuständig.

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Auf diesen Artikel verweisen: unzuständiges Strafgericht * Strafkammer * Haftbefehl * Amtsgericht, Strafsachen * Landgericht (LG) * Schwurgericht * Zuständigkeit, sachlich/örtlich Strafrecht