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Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO)
(recht.geschichte.20)
    

Mit Kriegssonderstrafrechtsverordnung (Reichsgesetzblatt RGBl. I 1939, 1455) wird die Verordnung bezeichnet, durch welche die Nationalsozialisten das seit 1847 bestehende Militärstrafrecht der Wehrmacht u.a. um den Tatbestand der Wehrkraftzersetzung (§ 5 KSSVO) ergänzten.

§ 5 KSSVO war auch auf Zivilisten anwendbar und diente im 3. Reich zur willkürlichen Verfolgung von Oppositionellen. Er sah als Höchststrafe die Todesstrafe vor, wenn jemand "öffentlich den Willen des deutschen oder verbündeten Volkes zur wehrhaften Selbstbehauptung zu lähmen oder zu zersetzen sucht". Nach § 5 KSSVO wurden die Mitglieder der weißen Rose zum Tode verurteilt.

Der Ministerialdirektor im Reichsjustizministerium Dr. Vollmer hat aus der Rechtsprechung der Jahre 1943/44 die todeswürdigen Bemerkungen zusammengestellt:

"Nicht mehr tragbar und grundsätzlich todeswürdig sind (...) Äußerungen folgender Art: Der Krieg sei verloren; Deutschland oder der Führer hätten den Krieg sinnlos oder frivol vom Zaune gebrochen und müßten ihn verlieren; die NSDAP solle oder werde abtreten und nach italienischem Muster den Weg zum Verständnisfrieden frei machen; eine Militärdiktatur müsse errichtet werden und werde Frieden schließen können, man müsse langsamer arbeiten, damit Schluß werde; ein Eindringen des Bolschewismus sei nicht so schlimm, wie es die Propaganda schildere, und werde nur den führenden Nationalsozialisten schaden; Engländer oder Amerikaner würden den Bolschewismus an der deutschen Grenze zum Stehen bringen; Mundpropaganda und Feldpostbriefe mit der Aufforderung, die Gewehre wegzuwerfen oder umzudrehen; der Führer sei krank, unfähig, ein Menschenschlachter usw. (Bundesarchiv R 22 GR 5/457, zitiert nach Müller, furchtbare Juristen, S. 151.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 5 KSSVO Zersetzung der Wehrkraft