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Kostenfestsetzungsbeschluss (KfB)
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen
             2. Vollstreckung
             3. Rechtsmittel

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss wird der Titel bezeichnet mit dem die Erstattung der Prozesskosten geltend gemacht werden kann (§ 103 Abs. 1 ZPO). Die Kostenfestsetzung erfolgt auf Antrag beim Gericht des ersten Rechtszuges (§ 103 Abs. 2 ZPO) durch den Rechtspfleger.

1. Voraussetzungen

  1. (vorläufiger) Vollstreckungstitel
  2. (...)

2. Vollstreckung

Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss kann zwei Wochen nach Zustellung an den Schuldner ohne weiteres vollstreckt werden. Ein vorläufiges Zahlungsverbot, dass keine Vollstreckungsmaßnahme darstellt, kann aber sofort nach Erlaß beantragt werden.

3. Rechtsmittel

Soweit die Beschwer über 200,- Euro liegt kann gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde gemäß § 104 Abs. 3 ZPO iVm § 567 Abs. 2 ZPO erhoben werden. Liegt die Beschwer darunter ist gemäß § 11 Abs. 2 RPflG die Rechtspflegererinnerung zulässig.

Soweit gegen das dem KfB zugrundeliegende Urteil Berufung eingelegt wird, ist es angezeigt bei der Gläubigerin des KfB anzufragen, ob eine Vollstreckung aus dem KfB (ggf. gegen Sicherheitsleistung) vorgesehen ist oder ob man die Sache bis zum endgültigen Abschluss ruhen lassen kann.

Gegen den KfB kann auch Vollstreckungsabwehrklage eingelegt werden. Da im Rahmen der Kostenfestsetzung keine materiellrechtlichen Einwendungen möglich sind, gibt es hier keine Präklusion im Sinne von § 767 Abs. 2 ZPO (T/P § 767 Rn. 24 ff).

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Auf diesen Artikel verweisen: Vollstreckungsklausel