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28.01.06&Arne Galetzki&Der Kontrahierungszwang ist das Gegenteil der Abschlussfreiheit. Durch gesetzliche Regelung sind �ffentliche Verkehrs- und Versorgungsunternehmen wegen ihrer Monopolstellung und ihres �ffentlichen Versorgungsauftrags zum Abschluss bestimmter Vertr�ge verpflichtet. Z.B.: �22 Personenbef�rderungsGes �6 EnergiewirtschaftsGes Au�erdem kann sich ein Kontrahierungszwang ergeben, wenn dem Antragenden durch die Verweigerung in einer gegen die guten Sitten versto�ender Weise ein Schaden zugef�gt w�rde vgl. �826 BGB Wer die Schadensersatzpflicht vermeiden will, mu� das Angebot annehmen. Deshalb darf, wer eine Monopolstellung innehat, den Abschlu� eines Vertrages nicht willk�rlich und grundlos verweigern. Anm. besteht gleichfalls bei �rzten
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Stand 2018-02-04