Von einer Kontaktsperre spricht man, wenn jedwede Verbindung von Gefangenen untereinander und mit der Außenwelt einschließlich des schriftlichen und mündlichen Verkehrs mit dem Verteidiger unterbrochen wird (§ 31 EGGVG).
Ein Kontaktsperre kann durch die Landesregierung angeordnet werden, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer Person vorliegt, bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die Gefahr von einer terroristischen Vereinigung
ausgeht, und die Anordnung zur Abwehr dieser Gefahr geboten ist (§§ 31, 32 EGGVG).
§§ 31 ff EGGVG wurden im Rahmen des sog. deutschen Herbstes nach der Entführung des Arbeitgeberpräsidenten Schleyer in das EGGVG aufgenommen, um die Isolation der in Untersuchungshaft sitzenden Mitglieder der roten Armee Fraktion gesetzlich zu legitimieren.
Seitdem wurde die Kontaktsperre nicht wieder verhängt (Meyer-Goßner, StPO vor § 31 EGGVG Rn. 2).
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