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Konsignationslager
(recht.zivil.materiell.bt.handel)
    

Von einem Konsignationslager spricht man, wenn ein Unternehmen einem anderen Gewerbetreibenden - z.B. einem Händler - einen Warenbestand zur weiteren Verwendung überlässt ohne dass diese Waren in das Eigentum des Gewerbetreibenden übergehen. Kommt es zu der Entnahme einer Ware - z.B. zum Verkauf - aus dem Konsignationslager wird die Ware übereignet und der Unternehmer hat einen Kaufpreisanspruch gegen Gewerbetreibenden.

Beispiel: A produziert Ersatzteile für Pkws. B betreibt eine Werkstatt. Dort unterhält A ein Konsignationslager mit verschiedenen Ersatzteilen, wie z.B. Zündkerzen, Auspufftöpfen etc. Wenn B für eine Reparatur ein Ersatzteil aus dem Konsignationslager braucht ist er berechtigt es zu entnehmen. Mit der Entnahme entsteht dann ein Anspruch des A auf Zahlung des Kaufpreises für das Ersatzteil. Dass hat für B den Vorteil, dass sein Eigenḱapital nicht durch die Lagerhaltung gebunden ist, er aber gleichwohl flexibel ohne Wartezeiten über Ersatzteile verfügen kann.

Der Gewerbetreibende muss dafür sorgen, dass die überlassenen Waren getrennt von seinen eigenen Waren aufbewahrt werden um den Hersteller vor einem Eigentumsverlust, z., b. durch Vermischung zu schützen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Konsignation/Exporkommission