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Mit Konnessement wird im Seehandelsrecht ein gekorenes Orderpapier bezeichnet, das vom Verfrachter
demjenigen ausgestellt wird, der das Frachtgut an Bord ablädt
(Bordkonnossement) bzw. zur Beförderung übergibt (Übernahmekonnossement),
und in welchem dieser die Annahme des Frachtguts bestätigt und verspricht es
dem im Konnossement bezeichneten Empfänger oder ggf. an dessen Order
herauszugeben (§§ 642 ff HGB).
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