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kollektives Günstigkeitsprinzip
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Inhalt
             1. Arbeitsrecht

1. Arbeitsrecht

Für das Verhältnis zwischen Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung gilt bei sich überschneidenden Regelungen grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip.

Um allerdings neue Gesamtregelungen zuzulassen, die einzelne Arbeitsverhältnisse benachteiligen während andere bessergestellt werden (z.B. eine Anpassung eines Prämiensystems an neue Verhältnisse) hat der Große Senat des BAG (v. 16.9.86 AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972) das kollektive Günstigkeitsprinzip entwickelt. Bei diesem ist die Ablösung einheitsvertraglicher Regelungen zulässig wenn die Neuregelung insgesamt, d.h. für die Arbeitnehmer im Gesamten, günstiger ist.

Eine Verminderung seiner Gesamtbelastung ist dem Arbeitgeber mit diesem Prinzip daher nicht möglich.

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Auf diesen Artikel verweisen: Betriebsübung/betriebliche Übung