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Kleinzitat
( und recht.zivil.materiell.sonder.urheber)
    

Von einem Kleinzitat spricht man, wenn in einem selbständigen Stellen aus einem anderen Werk wiedergegeben werden. Das Kleinzitat ist gemäß § 51 Nr. 2 UrhG zulässig, wenn 1. ein Zitatzweck gegeben ist und 2. der Umfang des Zitats dem Zweck entspricht.

Dabei kommt als Zweck grundsätzlich der Beleg von Meinungen oder die Erläuterung von Dargestelltem in Betracht. Nicht ausreichend ist ein sog. "Schmuckzweck", d.h. die Wiedergabe einer Werkstelle zur Ausschmückung eines anderen Werkes, wie das z.B. als Lebensmotto auf einer Homepage.

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