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Klauselerteilungsklage, § 731 ZPO
(recht.zivil.foremell.zwangsvollstreckung.rechtsbehelfe.klausel)
    

Mit einer Klage auf Erteilung der Klausel gemäß § 731 ZPO kann der Gläubiger die Erteilung einer qualifzierten Klausel begehren, wenn er die erforderlichen Voraussetzungen nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen kann.

Die Klage ist unbegründet, wenn der Gläubiger die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer qualifzierten Klausel nicht beweisen kann oder der beklagte Schuldner Einwendungen vorbringen kann, die auch im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO hätten geltend gemacht werden können.

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