logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (2)
Klageschrift, Muster
(recht.allgemein.prozess.muster und recht.zivil.formell.prozess.muster)
    

Klageschrift (rechtlicher Hinweis):

Rechtsanwalt 15.7.2005
Bernd Kröger
Gerichtsweg 3
60486 Frankfurt/Main

An das
Amtsgericht Frankfurt/Main
Zeil 46
60400 Frankfurt/Main

Klage

In Sachen

des

Anton Berger, Friedrich-Ebert-Str. 12, 36031 Gießen,

Klägers,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bernd Kröger, Frankfurt/Main,

gegen -

Hugo Herrlein, Oederweg 117, 60485 Frankfurt/Main

Beklagter zu 1)

Eva Herrlein, Oederweg 117, 60485 Frankfurt/Main

Beklagte zu 2)

VDD Versicherungs AG, Am Schönen Steg 15-30, 40412 Düsseldorf,

Beklagte zu 3)

beantrage ich Namens und mit Vollmacht des Antragstellers

erhebe ich Namens und mit Vollmacht meines Mandanten Klage mit dem Antrag:

1. Die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an den Kläger 500,- Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.[§ 288/§ 291 BGB]

[2. Festzustellen, dass der Klageanspruch zu 1 aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt.]

Für den Fall der Anordnung eines schriftlichen Vorverfahrens und den Fall dass die Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt wird, beantragen wir den Erlass eines entsprechenden Versäumnisurteils.[§ 331 Abs.3 S. 1 ZPO]

Begründung:

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 2.9.2004. Er ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen F-QP 129. Der Beklagte zu 1) ist Fahrer, die Beklagte zu 2) Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen F ? H 510, der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist.

Der Kläger hatte sein Fahrzeug, einen roten Audi, am 2. September 2004 von 8:00 bis 11:00 Uhr auf dem öffentlichen Parkplatz des Brentano-Bades ordnungsgemäß geparkt. Um 10.00 kam die Beklagte und rammte beim Einparken auf dem gegenüberliegenden Parkplatz mit dem Heck ihres Fahrzeug das Heck des Fahrzeugs des Klägers.

Beweis: Zeugnis des Jan Pedro, Röderweg 12a, 60481 Frankfurt/Main

Dadurch entstand an dem Wagen des Beklagten ein Blechschaden in Höhe von 500,- Euro.

Beweis: Sachverständigengutachten, Anlage K1

Die Beklagten haften dem Kläger als Gesamtschuldner gem. §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 3 Ziff. 1 u. 2 PflVG und §§ 823, 249 ff BGB auf den entstandenen Schaden am Fahrzeug des Klägers.

Die Beklagte zu 2) hat den Unfall alleine verursacht und verschuldet. Für den Kläger war der Unfall unabwendbar.

Gez.
B. Kröger

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Klageschrift