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Klage auf vorzugsweise Befriedigung
(recht.zivil.formell.zwangsvollstreckung)
    

Mit Klage auf vorzugsweise Befriedigung wird die Klage nach § 805 ZPO bezeichnet, mit der ein Pfandgläubiger eines vorrangigen besitzlosen Pfandrechts im Rahmen der Zwangsvollstreckung seine vorzugsweise Befriedigung geltend machen kann.

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Auf diesen Artikel verweisen: Drittwiderspruchsklage/Widerspruchsklage